Dem BAFA werden im Rahmen dieses Förderverfahrens auch personenbezogene Daten des Beratenen mitgeteilt, die es zur Entscheidungsfindung über das Vorliegen der Fördervoraussetzungen benötigt. Der Beratene ist darüber nach der Datenschutzgrundverordnung zu informieren. Zu diesem Zweck stellt das BAFA entsprechende "Hinweise zum Datenschutz für Beratene" zur Verfügung (siehe unter www.bafa.de > Energie > Energieberatung > Energieberatung für Wohngebäude > Beratene > Publikationen > Hinweise zum Datenschutz für Beratene).
Der Energieberater hat diese Hinweise dem Beratenen vor Antragstellung beim BAFA, längstens jedoch innerhalb eines Monats danach, zu übermitteln oder ihn darauf hinzuweisen, und zwar unabhängig davon, ob der Zuschuss bewilligt wird oder nicht. Wird ein Zuwendungsbescheid erteilt, enthält dieser zusätzlich die Auflage, die "Hinweise zum Datenschutz für Beratene" an den Beratenen zu übermitteln oder ihn darauf hinzuweisen.